In drei Schritten: Pflegegrad wählen, Leistungen planen, Preise ansehen.


Im Bereich der Pflege ist es von entscheidender Bedeutung, die verschiedenen Finanzierungsoptionen zu verstehen, um die bestmögliche Versorgung sicherzustellen. Hier bieten wir Ihnen einen detaillierten Einblick in die Finanzierung der Grund- und Behandlungspflege, inklusive Informationen über Kranken- und Pflegekassenleistungen sowie Unterstützungsmöglichkeiten durch den Sozialhilfetrger.
Behandlungspflege, die vom Arzt verschrieben wird, dient der Unterstützung ärztlicher Behandlungen. Die Krankenkassen überprüfen die Verordnungsfähigkeit und übernehmen die Kosten ganz oder teilweise gemäß § 37.2, § 37.1 und § 38 des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Unsere Pflegeeinrichtung unterstützt Sie bei der Beantragung und sorgt für eine reibungslose Abwicklung mit Ihrer Krankenkasse. In speziellen Fällen kann auch die Grundpflege (§ 37.1 SGB V) in Verbindung mit Behandlungspflege finanziert werden, wenn dadurch Krankenhausaufenthalte vermieden oder verkürzt werden können. Diese Leistung muss vorab mit der Krankenkasse abgeklärt werden.
Die Pflegekassen übernehmen teilweise die Kosten für die Grundpflege, die in verschiedenen Pflegegraden eingeteilt ist. Diese Leistungen umfassen Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Alltagsgestaltung. Die Pflegekasse gewährt Pflegesachleistungen (direkte Abrechnung mit dem Pflegedienst), Pflegegeld (Auszahlung an die Pflegeperson) und Kombinationsleistungen (Pflegesachleistungen kombiniert mit Pflegegeld) entsprechend dem Pflegegrad. Die Festlegung des Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) nach einem Gutachten, das beim Antrag bei der Pflegekasse eingereicht wird.
Wenn die von der Pflegekasse bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, kann der örtliche Sozialhilfeträger herangezogen werden. Die vollständige oder teilweise Übernahme nicht gedeckter Pflegekosten hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflegebedürftigen ab. In diesem Fall unterstützen wir Sie umfassend bei der Beantragung, um sicherzustellen, dass Sie die benötigte Pflege erhalten, ohne sich finanziell übermäßig zu belasten.
In Situationen, in denen die sozialhilferechtlichen Grenzen überschritten werden und eine Unterstützung durch den Sozialhilfeträger nicht möglich ist, können private Kosten entstehen. Diese müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Es ist wichtig zu betonen, dass dies nur eine grobe Übersicht ist. Eine optimale Pflegefinanzierung kann nur durch ein individuelles Beratungsgespräch festgelegt werden. Unsere Fachkräfte stehen Ihnen zur Verfügung, um alle Ihre Fragen zu beantworten und Sie auf dem Weg zu einer angemessenen Pflegefinanzierung zu unterstützen.
Wenn Sie weitere Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Wir sind hier, um Ihnen zu helfen.
Stand Januar 2025
Pflegegeld: 0€
Pflegesachleistung: 0€
Entlassungsbetrag § 45b
SGB XI: 131€
Pflegegeld: 347€
Pflegesachleistung: 796€
Entlassungsbetrag § 45b SGB XI: 131€
Pflegegeld: 599€
Pflegesachleistung: 1.497€
Entlassungsbetrag § 45b SGB XI: 131€
Pflegegeld: 800€
Pflegesachleistung: 1.859€
Entlassungsbetrag § 45b
SGB XI: 131€
Pflegegeld: 990€
Pflegesachleistung: 2.299€
Entlassungsbetrag § 45b SGB XI: 131€
Planen Sie im Voraus und behalten Sie die finanzielle Kontrolle über Ihre Pflegesituation. Unser Pflegegeldrechner ermöglicht es Ihnen, Ihre persönlichen Leistungen und Einsätze pro Woche anzupassen, um fundierte Entscheidungen zu treffen und finanzielle Klarheit zu erhalten.
